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Geschlechtergleichheit | Übungen

Um die untenstehende Aufgabe lösen zu können, musst du einen Text lesen mit dem Titel “Der Staat und die Gleichberechtigung”:

Der Staat und die Gleich­berechtigung

Frau und Familienrecht früher: Frauenunrecht

Straßenbefragung 1998: „Ihr Mann möchte, dass Sie ganz für ihn und die Familie da sind. Er kündigt Ihren Arbeitsvertrag.“  „Was sagen Sie da?“  Ungläubige Gegenfrage: „Mein Mann meinen Arbeitsvertrag? Das geht doch gar nicht? Oder geht das?“

Nein, keine Frau würde heute einen solchen Eingriff in ihr Leben akzep­tieren. Bis 1953 war das aber gelten­des Recht. Wollte eine Frau 100 Mark von ihrem eigenen Konto neh­men, musste ihr Ehemann mitkom­men, um die Abhebung zu unter­schreiben. Unglaublich? Nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahre 1900 stand dem Mann die alleinige Entscheidung in allen Angelegenheiten zu, die das tägliche Leben in Ehe und Familie betrafen. Er bestimmte den Wohn- und Aufenthaltsort, verwaltete und nutzte das Vermögen – auch das seiner Frau, und wenn es schlecht ging, brachte er es durch, ohne dass sie irgendeinen rechtlichen Einfluss darauf nehmen konnte. Er ließ seine Kinder ausbilden oder auch nicht; er hatte das „Züchtigungsrecht” ge­genüber seinen Nachkommen und die Mutter konnte nicht einschreiten. Praktiziertes Recht allemal bis 1958 und auch dann […] bis weit in die siebziger Jahre hinein Grundlage des Rollenverständnisses in vielen Familien. Was nicht heißen soll, dass heute tatsächlich alles anders ist. Aber nach Recht und Gesetz ist es anders.

(Nach: Heike Mundzeck: Männer und Frauen sind gleichberechtigt, in: Frankfurter Rund­schau vom 27.02.1999)

Familienrecht heute: Partnerschaft in der Ehe

Erst seit 1977 geht das Ehe- und Familienrecht davon aus, dass beide Ehepartner alle Angele­genheiten des gemeinsamen Lebens partnerschaftlich regeln, auch die Haushaltsführung. Die Festschreibung der Ehegatten auf eine bestimmte Rolle wurde aufgehoben. In der Kindererzie­hung gilt das Prinzip der elterli­chen Sorge. Die Ehepartner ha­ben die Erziehung in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

Der Staat fördert die Gleichbe­rechtigung von Mann und Frau

Seit 1994 enthält Artikel 3 unseres Grundgesetzes den Zusatz, ; dass der Staat die „tatsächlicheDurchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern” fördert. So können z. B. Mütter und Väter bis zu drei Jahre nach der Geburt eines Kindes Erziehungsurlaub nehmen. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen kündigen. Die Eltern können sich bei der Kinderbetreuung abwechseln. Zurzeit nehmen allerdings nur ca. 1,5 % aller Männer den Erziehungs­urlaub in Anspruch. Jedes Kind hat seit 1997 mit drei Jahren einen Rechtsanspruch auf einen Kindergar­tenplatz. Das Angebot an Betreuungs­plätzen für Kinder hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert zahlreiche Schulen bieten inzwischen Kernzeitbetreuung für Kinder an, de­ren Eltern beide berufstätig sind. In vielen Bundesländern gibt es auch eine Frauenquote. Das bedeutet, dass ein bestimmter Prozentsatz der offenen Stellen im öffentlichen Dienst für Frauen reserviert sind. Auch in der Wirtschaft bemühen sich viele Unternehmen, für Frauen günstigere Bedingungen zu schaf­fen, etwa indem sie betriebseigene Horte einrichten, flexible Arbeitszei­ten einführen oder Arbeitsplätze ein­richten, bei denen die Frauen zu Hause arbeiten können.


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